In der DSGVO sorgte seit der Einführung das sog. “Berechtigte Interesse” für große Diskussionen und ungeklärte Fragen. Es ist so schwamming, dass man einen politischen Kompromiss dahinter vermuten könnte. Mit berechtigtem Interesse ist beispielsweise eine direkte Werbemail für Winterreifen vom Autohändler gedeckt, die ein:e Käufer:in eines Neuwages bekommt. Es wird unterstellt, der:die Kundin könnte ja eventuell Interesse an einem guten Angebot haben, weil es benötigt werden könnte.
Nun hat es zum ersten Mal eine verbindliche Entscheidung zum Art. 6 / Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Dabei wurden die Anwendbarkeit der “Vertragserfüllung” und des “berechtigten Interesse” erläutert.
Der EDSB stellte fest: das berechtigte Interesse als alternative Rechtsgrundlage für die Verarbeitung reicht nicht aus für die Veröffentlichung der E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern von Kindern . Und es entspricht nicht den Anforderungen von Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, da die Verarbeitung entweder nicht erforderlich war oder, falls sie als erforderlich angesehen werden sollte, die bei der Bestimmung des berechtigten Interesses erforderliche Abwägung nicht bestanden hat.
https://edpb.europa.eu/news/news/2022/record-fine-instagram-following-edpb-intervention_de
Der Schluss war also, dass Meta/ Instagram die Daten von Kindern unrechtmässig verarbeite. Somit konnte das Bußgeld in Höhe von mehr 400 Millionen ausgesprochen werden.
