Donald Trump vs. Facebooks Oversight Board

Ein kurzer Kommentar:

Donald Trump, der seine Newsletter aktuell immer noch mit „45th President of the United States“ unterschreibt bleibt weiter bei Facebook gesperrt. Was zunächst nach einer guten Nachricht klingt, ist jedoch durchaus fragwürdig, denn es geschieht abgesegnet von einem sog. „oversight board“, ein Gremium, das Facebook selbst geschaffen hat und auch finanziert. Ein sozialer Raum, der Regeln aufgrund von Geschäftsbedingungen erläßt und mit dem oversight board eine außergerichtlichliche Instanz als Clearingstelle einsetzt. Das erinnert stark an eine „shopping mall democracy“, ein Raum, der sich öffentlich gibt aber durch und durch privat ist und rein den Geschäftsinteressen der Betreiber unterliegt, die Umgangsformen innerhalb der Mall so bestimmen können, als wäre es ihr Wohnzimmer. Sehr problematisch wird diese Art der Demokratieauslegung mit der Größe und folglich der Relevanz -im Falle von Facebook immerhin ca. zwei Milliarden Nutzer*Innen. Mit einer de-facto Monopolstellung wächst auch das öffentliche Interesse. Dieses sieht Facebook zwar durch das eigene Gremium gewahrt, aber an sich bedeutet die Sperrung Donald Trumps nur, daß es jede/n treffen kann. Besonderes Augenmerk sollte man auch auf den Zeitpunkt der Sperre richten, sie erfolgte nicht innerhalb der Amtszeit, obwohl die Posts von Donald Trump auch damals oft grenzwertig waren. Offenbar hatte Facebook zuviel Angst sich mit einem Präsidenten anzulegen , der die Macht gehabt hätte, die Shopping Mall Facebook zu regulieren.

-> So berichtet der Spiegel:

https://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-durfte-donald-trumps-nutzerkonten-sperren-aber-nicht-dauerhaft-a-a2bff8d5-6851-4610-aaa0-3b7da97de90ft

-> ein Kommentar aus der ZEIT dazu:

https://www.zeit.de/digital/internet/2021-05/facebook-donald-trump-oversight-board-entscheidung-sperrung-kapitol/komplettansicht

Grundsatzurteil zu Falschzitaten soll Opfern helfen

Renate Künast geht gegen verzerrende bzw. falsche Zitate vor. Der Gerichtsstreit bezieht sich auf Falschmeldungen z.B auch in Bildern mit Sprüchen, wie sie auf Facebook häufig verwendet werden. Dabei muss Facebook sorge tragen entsprechende Inhalte auch in geschlossenen Gruppen zu löschen. Künast will damit Menschen helfen, die von solchen Diffamierungen und Falschmeldungen betroffen sind und Ihnen durch das Urteil zu Rechtssicherheit verhelfen. Bisher mussten die Opfer in mühsamer Einzelarbeit die entsprechenden Posts melden und hoffen, daß Facebook auch seiner Löschpflicht nachkommt.

Artikel dazu in der Zeit ->

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ? Nein, meint der EugH

Die Sammlung von Vorratsdaten hat eine lange Vorgeschichte. In Deutschland hat die Politik immer wieder versucht diese Praxis gesetzlich zu verankern. Auch wenn es “nur ” um Metadaten geht, es ist ein Eingriff in die individuellen Rechte der Kommunikation eines jeden. Nun hat der EuGH entschieden, dass die nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union unterliegen müssen. Im Falle von Deutschland bedeutet das einen Rückschlag für den Gesetzgeber und ein nötige Revision. Einen guten Überblick über die verfahrene Situation und wie wichtig dieses Urteil für die Grundrechte ist gibt die -> Netzpolitik.org v. 08.10.20

 

Bußgeldhöhe für DSGVO Verstöße mit neuem Rekord

Der Modekonzern H&M hat für intensives Ausspähen von Mitarbeitenden und dem damit verbundenen Dateschutzverstoß die neue Rekordmarke für DSGVO Bußgelder gerissen: 35,3 Millionen. Bemerkenswert: die Höhe des Bußgeldes soll ausdrücklich abschreckende Wirkung haben. Herausgekommen war der Skandal durch einen Fehler, da die entsprechende Datei auf dem Firmenserver für einige Stunden offen einsehbar war. Alle Details dazu bei – -> Heise.de v. 2.10.20

Privacy Shield und die Zukunft der Datenübertragung in die USA

Der EUGH hat auf langes Betreiben von Max Schrems (NOYB.eu) am 16. July endlich ein ziemlich klares Urteil zur Datenverarbeitung in den USA gefällt. Im Kern geht es um den Schutz der ausländischen Daten aus Europa vor dem Zugriff und der Weitergabe in Firmen und Behörden der USA. Die DSGVO hat hierzu eine eindeutige Pflicht zur Verantwortung für die anvertrauten Daten auf europäischem Niveau. Wenn diese Daten nicht über SDK, sog Standarddatenschutzklauseln, wie zum Beispiel beim Datenverkehr mit Drittstaaten wie Indien garantiert sind, geht ein Transfer nur mit einer eindeutigen Einwilligung des Datenbesitzenden. In diesem Fall muss aber mitgeteilt werden, was mit den Daten genau passiert und wer alles potenziell Einsicht haben könnte. Mehr Details zu den Folgen dieses Urteils bei -> Heise.de

Mehr dazu auch hier im Blog -> Meldung vom 16.July 2020

Recht auf vergessen werden – bedingt sagt der BGH

Jüngst hat der BGH nun eine Entscheidung gefällt wie es sich mit dem in der DSGVO zugesicherten Recht auf Vergessen werden und Suchergebnissen verhält. Auch beim Urteil aus 2014 ging es um Google, so wie jetzt auch. Privatpersonen können so im Einzefall verlangen, dass Suchergebnisse aus Listen gelöscht werden. Dabei stehen verschiedene Rechte im Raum – das persönliche Recht des Antragsstellenden und unternehmerische Freiheit bzw. Pressefreiheit auf der anderen Seite. -> Taz

BVG untersagt Bestandsdatenabfrage

Am Ende einer interessanten Woche legt das Bundesverfassungsgericht noch einen drauf: die Abfrage von Bestandsdaten ist unzulässig, beschied man im Rahmen einer Sammelklage, die rund 5800 Personen angestossen hatten. Geklagt wurde, weil man die persönlichen Freiheitsrechte durch die Abfrage gefährdet sah. Nun können also nicht mehr einfach Daten abgefragt werden nur weil man z.B. im selben Haus mit Verdächtigen wohnt, wie es bislang gängige Praxis beim BKA war. Und auch Informationskonzerne wie z.B. Apple können nicht mehr gezwungen werden Passwörter herauszugeben.

Mehr dazu hier: –> Spiegel.de -> Netzpolitik.org

Interessant : C´t sagt dazu maximal ein Etappensieg :-> Heise.de

EUGH fordert irische Datenschutzbehörde auf zu handeln

Der österreichische Datenschützer Max Schrems (NOYB) hat in einem jahrelangen Rechtsstreit einen Etappensieg errungen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Facebook und andere US Firmen persönliche Daten der NutzerInnen in die USA weiterleiten dürfen. Nun hat der EUGH festgestellt, daß das Datenschutz Niveau des Privacy Shields die Daten nur unzureichend schützt und die irische Datenschutzbehörde tätig werden muss. Daß diese eher kleine Behörde wenig Interesse an einem Konflikt mit Facebook hatte liegt auf der Hand – Facebooks Europazentrale sitzt in Irland. -> Mehr dazu bei der Netzpolitik.org