Jüngst hat der BGH nun eine Entscheidung gefällt wie es sich mit dem in der DSGVO zugesicherten Recht auf Vergessen werden und Suchergebnissen verhält. Auch beim Urteil aus 2014 ging es um Google, so wie jetzt auch. Privatpersonen können so im Einzefall verlangen, dass Suchergebnisse aus Listen gelöscht werden. Dabei stehen verschiedene Rechte im Raum – das persönliche Recht des Antragsstellenden und unternehmerische Freiheit bzw. Pressefreiheit auf der anderen Seite. -> Taz

